Aktienfinanzierung im Nachteil

Datum: 19.05.15

Kleinanlegerschutzgesetz setzt anderen Fokus

 

von Andreas Beyer

 

Das neue Kleinanlegerschutzgesetz schafft einen rechtlichen Rahmen für Crowdinvesting und soll Kleinanleger schützen. Finanzierungen bis 2,5 Mio. € sind weiterhin ohne Wertpapierprospekt möglich. Für die Ausgabe von Aktien gilt diese Freizügigkeit jedoch nicht. Unternehmen, die Aktien breit platzieren wollen, müssen bereits ab einem Emissionsvolumen von 0,1 Mio. € einen Wertpapierprospekt erstellen und von der BaFin billigen lassen.

 

Die scharfe Regelung der Prospektpflicht ist vielen kleineren Gesellschaften ein Dorn im Auge. Für eine Aktiengesellschaft ist die Durchführung einer Kapitalerhöhung um bis 1,0 Mio. € nur mit großem Aufwand und hohen Kosten zu bewältigen.

 

Alleine der HV-Beschluss inklusive HR-Eintragung ist mit beträchtlichen Kosten verbunden. Bei einem Emissionsvolumen von 1 Mio. € fallen schon alleine 10 TEUR für HV-Vorbereitung, Notar, Gericht, Landesjustizkasse, ...) an. Es folgt der Wertpapierprospekt (Erstellung durch Rechtsanwaltskanzlei plus Gebühren Bafin: ca. 50 TEUR). Im Prospekt müssen zwingend drei testierte (!) Jahresabschlüsse aufgenommen werden. Dies bedeutet, ohne Testat keine Kapitalerhöhung.

 

Lassen wir Arbeitsaufwand für Prospekterstellung und Jahresabschlussprüfung mal beiseite und betrachten alleine die Fremdkosten: Unter 100 TEUR ist eine Aktienausgabe gar nicht durchführbar. Bei einem Mini-Emissionsvolumen von 500 TEUR sind das stolze 20%. Hinzu kommt das Problem, dass die hohen Kosten im Vorfeld einer Kapitalerhöhung entstehen und die Umsetzung der Maßnahme nicht sicher ist. Für eine Crowdfinanzierung in Form eines Nachrangdarlehens bedarf es dagegen nahezu keinerlei Vorlaufkosten.

 

Nun gibt es einige kleinere Aktiengesellschaften an der Börse, die sich über ein Bezugsangebot Kapital beschaffen könnten, jedoch ihre Pläne nicht durchführen, weil sie über 150 Aktionäre haben und ein Bezugsangebot eine Prospektpflicht auslösen würde. Derweil ist eine Aktienemission mit einem kleinen Volumen an viele Kleinaktionäre nichts anderes als .... richtig: Crowd-Investing.

 

Fazit: Bei der Regelung des Crowdinvesting ist vergessen worden, die Anlageform Aktie mit einzubeziehen. Vielmehr fördert der Gesetzgeber eher intransparente Finanzierungsinstrumente wie partiarische Darlehen, stille Beteiligungen etc. Man bedenke: Das Risiko eines Nachrangdarlehens und einer Aktie ist gleichwertig; der Aktionär hat aber gegenüber dem Gläubiger eine Chance auf einen adäquaten Wertzuwachs. Die Benachteiligung der Aktie ist damit doppelt ungerechtfertigt.

 

Schade ...


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